Als Betroffener hat man viele Fragen zum Ablauf des Strafverfahrens. Vor allem wenn man die Vorladung zur Polizei, die Anklage oder einen Strafbefehl erhält.
- Warum sollte ich überhaupt einen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen?
- Muss ich bei einer polizeilichen Personenkontrolle etwas sagen?
- Ich wurde als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen: Muss ich hingehen?
- Ich wurde von der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Fingerabdrücke, Lichtbilder) vorgeladen: Muss ich hingehen?
- Kann ich als Beschuldigter selbst Akteneinsicht beantragen?
- Was muss ich als Beschuldigter bei einer Hausdurchsuchung beachten?
- Kann die Polizei mich mittels meines Handys orten?
- Kann die Polizei mich immer noch orten, wenn ich die SIM-Karte wechsele?
- Kann ich die Kosten in Raten abzahlen?
- Übernimmt Rechtsanwalt Dr. Gau Mandate in allen Städten?
- Übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Gau auch Pflichtverteidigungen?
- Welche Unterlagen bringe ich bei einem strafrechtlichen Problem zur Besprechung mit?
Auf dieser Seite können naturgemäß nicht alle Fragen beantwortet werden, die Sie als Betroffene/n beschäftigen. Keine Webseite kann eine anwaltliche Beratung ersetzen. Nur in einem Gespräch zwischen Anwalt und Mandant/in kann man eine auf Ihren speziellen Einzelfall geschneiderte Lösung finden und alle Fragen kompetent beantworten.
Warum sollte ich überhaupt einen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen?
Je früher ein Rechtsanwalt für Strafrecht mit der Sache befasst ist, umso effektiver können Ihre Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden.
Viele Fristen sind Ihnen als juristischem Laien oft nur teilweise bekannt. Oft sind es zwingende Fristen. Das gilt bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung ebenso wie bei Anklagen vor Gericht. Werden sie versäumt, können sie nicht wiederhergestellt werden. Unter Umständen verlieren Sie wegen eines solchen „Flüchtigkeitsfehlers“ Verteidigungsmöglichkeiten. Wir haben Ihre Fristen im Blick und achten exakt auf deren Einhaltung.
Im Straf- und Bußgeldverfahren muß einem Rechtsanwalt für Strafrecht volle Akteneinsicht in alle Akten (Haupt-, Spuren-, Sonderakten etc.) gegeben werden. Privatpersonen haben hierauf keinen Anspruch. Nach Akteneinsicht besprechen wir den Akteninhalt mit Ihnen und erarbeiten auf dieser Basis eine Verteidigungsstrategie. Im Strafverfahren hat ein mit der Staatsanwaltschaft erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht darüber hinaus oft die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens zu erzielen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Kein Urteil, Kostenersparnis, Zeitersparnis und keine öffentliche Blöße.
Nicht zuletzt ist man als Betroffener naturgemäß auch emotional betroffen, so dass man bestimmte Erfolgsaussichten nicht mehr objektiv einschätzen kann. Wir verschaffen Ihnen den erforderlichen objektiven Überblick und klären gemeinsam mit Ihnen, welche Ziele realistisch verfolgbar sind. Das erste Informationsgespräch mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht in unseren Räumen ist kostenlos. Sie daher uns doch einfach telefonisch oder per E-Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin.
Muss ich bei einer polizeilichen Personenkontrolle etwas sagen?
Die Polizei darf Personenkontrollen durchführen. Dabei müssen Sie Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Wohnsitz und Beruf angeben. Weigern Sie sich, diese Daten anzugeben, dürfen die Beamten Sie zur Wache mitnehmen.
Weitere Fragen müssen und sollten Sie nicht bei einer Personenkontrolle beantworten. Insbesondere nicht, wo Sie arbeiten, welches Einkommen Sie verdienen und welche Vorstrafen Sie haben! Verlangen Sie im Gegenzug den Namen, den Dienstgrad und die Dienstnummer des Beamten! Nachdem die o.g. Personalien mitgeteilt wurden, muss die Polizei Sie gehen lassen, wenn kein konkreter Tatverdacht gegen Sie besteht.
Sollten Sie den Eindruck gewonnen haben, dass die Beamten ihre Befugnisse überschritten haben, kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin.
Ich wurde als Beschuldigter von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen: Muss ich hingehen?
Einer polizeilichen Vernehmungsvorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Die Polizeibeamten sind nicht befugt, Sie zwangsweise vorzuführen (anders bei der staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung). Etwas anderes gilt nur, wenn der Staatsanwalt die Polizei hierzu ausdrücklich ermächtigt.
Allerdings kann das Strafverfahren gegen Sie weitergeführt werden. Es ist ausreichend , dass Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Es ist also gut möglich, dass Ihnen als nächstes die Anklage zugestellt wird.
Sie sollten daher schnellstmöglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren, wenn Sie eine Ladung als Beschuldigter zur Polizei erhalten. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann irreparable Fehler, z.B. durch eine überstürzte Aussage oder schlichtes Nichtstun, vermeiden. Wir sagen den Vernehmungstermin für Sie ab, beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakten und besprechen mit Ihnen den Akteninhalt. Erst danach geben wir in Abstimmung mit Ihnen eine Einlassung ab.
Ich wurde von der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Fingerabdrücke, Lichtbilder) vorgeladen: Muss ich hingehen?
Einer Ladung als Beschuldigter zur erkennungsdienstlichen Behandlung müssen Sie grundsätzlich Folge leisten, wenn Sie nicht dagegen Rechtsmittel einlegen. Befolgen Sie die Vorladung ohne Weiteres nicht, können Sie gem. § 81 b StPO polizeilich vorgeführt werden. Notfalls können Ihnen sogar mit Zwang (u.a.) Fingerabdrücke und Fotos abgenommen werden.
Gegen die Vorladung kann ein Rechtsanwalt für Strafrecht wir vorgehen. Welches Rechtsmittel wir für Sie einlegen, ist davon abhängig, ob die erkennungsdienstliche Behandlung zur Beweissicherung in einem aktuellen Strafverfahren oder zur zukünftigen Straftatenverhütung angeordnet wurde. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist für den Betroffenen äußerst unangenehm, da ihr das Image des „Schwerverbrechers“ anhaftet. Außerdem werden Ihre Daten zeitnah allen Behörden, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen (z.B. LKA, BKA, Bundespolizei [früher BGS]) zur Verfügung gestellt. Diese Behörden können die Informationen nutzen. Die Daten gelangen in Ihre Strafakten und in die Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung (KpS).
Gerade bei Anordnungen der erkennungsdienstlichen Behandlung für zukünftige Strafverfahren machen die Behörden oft zahlreiche Fehler, die zur Aufhebung der Anordnung führen.
Kann ich als Beschuldigter selbst Akteneinsicht beantragen?
Nach § 147 Abs. 7 StPO können Sie als Beschuldigter in einem eingeschränkten Umfang Akteneinsicht beantragen. Allerdings „kann“ Ihnen diese lediglich gewährt werden; in der Regel erhalten Sie jedoch keine Akteneinsicht.
Einem Rechtsanwalt „muss“ sie hingegen spätestens nach Abschluss der Ermittlungen gestattet werden. Ihr Rechtsanwalt ist daher in einer viel stärkeren Position und kann Ihre Rechte voll ausschöpfen. Akteneinsicht ist für das weitere Vorgehen wesentlich. Ohne Akteneinsicht kann es keine effektive Verteidigung geben; ohne Akteneinsicht sollte man auch keine Aussage machen.
Man kann aus der Akte ersehen, welcher Tatvorwurf im Raume steht und welche Beweismittel gegen Sie sprechen. Akteneinsicht sollte daher frühstmöglich beantragt werden, um Sie effektiv verteidigen zu können. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin. Danach beantragen wir für Sie Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Was muss ich als Beschuldigter bei einer Hausdurchsuchung beachten?
Eine Hausdurchsuchung ist vielfältig. Oft stehen beide Seiten (Beschuldigter und die Ermittler) unter hohem Stress.
Leisten Sie keinen Widerstand, da dies strafbar ist, § 113 StGB. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen grds. hingenommen werden. Das Telefonieren mit Ihrem Anwalt kann Ihnen grds. nicht verboten werden! Oftmals warten die Beamten, wenn der Kanzleisitz sich in der Nähe des Durchsuchungsortes befindet. Lehnen die Beamten es ab, zu warten, bleiben Sie ruhig. Fragen Sie nach dem Grund und der Rechtsgrundlage. Notieren Sie sich die Antworten und den Namen des Beamten.
Warten die Beamten nicht bis zum Eintreffen Ihres Anwalts, schauen Sie diesen auf die Finger! Sie haben ein Anwesenheitsrecht, § 106 StPO. Notieren Sie sich alles Auffällige. Zu oft vergißt man später wichtig Details.
Am wichtigsten: Sagen Sie nichts – überhaupt nichts – zur Sache. D.h. auch kein informatives Gespräch am Rande der Durchsuchung. So schwer Ihnen das in diesem Moment fallen mag – Schweigen ist in diesem Fall wirklich Gold. Alles, was Sie sagen, wird grds. intern von den Beamten notiert.
Sie können für ein anschließendes schnelles Vorgehen der Anwaltskanzlei Dr. Gau wesentliche Vorarbeit leisten: Klären Sie die Formalien: Notieren Sie sich die Namen und die Dienststelle der Beamten. Lassen Sie sich die Dienstausweise zeigen.
Sie sollten sich – falls vorhanden – den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und durchlesen: Ist er weniger als 6 Monate alt? Falls er älter ist, ist er unwirksam (BVerfGE 96, 44)! Sind der darin der Tatverdacht, der Tatzeitraum und die aufzufindenden Gegenstände konkret bezeichnet? Ist der Beschluss abstrakt gehalten, ist er unwirksam! Fehlt einer der Kriterien, machen Sie den Beamten darauf aufmerksam und notieren Sie die Antwort.
Seien Sie niemals mit der Durchsuchung, mit der Durchsicht von Papieren, Notebooks, Festplatten, Disketten o.ä. oder mit der Beschlagnahme einverstanden und unterschreiben Sie nichts Gegenteiliges! Widersprechen Sie stets! Achten Sie darauf, dass der Widerspruch dokumentiert wird! Es gibt auf dem Protokoll ein Kästchen, neben dem üblicherweise steht: „Durchsuchung genehmigt“ oder „Gegenstände freiwillig herausgegeben“. Diese Kästchen dürfen nicht angekreuzt sein! Am Wirksamsten ist es, wenn Sie – wenn Sie sich dies zutrauen – quer über die Seite W i d e r s p ru c h schreiben, dann können sich die Beamten nicht „irrtümlich“ für berechtigt halten (denn bei einem „Irrtum“ der Beamten kann man auch eine an sich rechtswidrige Maßnahme sehr schlecht angreifen).
Die Beamten dürfen – wenn Sie der Durchsicht von Computern, Speicherchips, Unterlagen etc. widersprechen, diese nicht einmal grob durchsehen! Die Gegenstände müssen versiegelt werden und dürfen nur von der Staatsanwaltschaft durchgesehen werden, § 110 StPO! Verstoßen die Beamten nach hiergegen, kann daraus ein Verwertungsverbot für das spätere Verfahren folgen!
Lassen Sie sich nach Abschluss der Dursuchung ein Sicherstellungsprotokoll aushändigen und achten Sie genau darauf, dass alle Gegenstände verzeichnet sind, die die Beamten mitnehmen. Spätestens nach Abschluss der Durchsuchung sollten Sie sofort die Anwaltskanzlei Dr. Gau , damit wir das weitere Vorgehen erörtern und zügig gegen die Dursuchung vorgehen können.
Kann die Polizei mich mittels meines Handys orten?
Ja, das ist mittels eines so genannten IMSI-Catchers möglich.
Dieser IMSI-Catcher simuliert innerhalb einer Funkzelle eine Basisstation. Dadurch senden alle Handys, die sich im Einzugsberich des IMSI-Catchers befinden, ihre Kartnenummer (IMSI) und die Gerätenummer (IMEI) an den Catcher. Indem mehrere Messungen vorgenommen werden, können die IMSI und die IMEI Ihres Handys „herausgefiltert“ werden. So kann – nachdem die ermittelnden Beamten wissen, welches Handy Ihres ist – der jeweilige Standort des Handys ermittelt und ein Bewegungsprofil erstellt werde.
Indem der IMSI-Catcher (s.o.) das GSM-Protokoll Ihres Handys in den unverschlüsselten Übertragungsmodus bringt – was er kann, da er ja so tut, als wäre er die Basisstation des Handys – können auch die Telefonate abgehört werden. Sie selbst können das nicht erkennen. Dieses Vorgehen ist insbesondere im Bereich der Drogenkriminalität üblich und wurde erst kürzlich (Beschluss v. 22.8.2006) vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet.
Kann die Polizei mich immer noch orten, wenn ich die SIM-Karte wechsele?
Ja, das Wechseln der SIM-Karte hilft nicht.
Die Geräteerkennung (IMEI) bleibt dieselbe, nur die IMSI ändert sich. Über einen Abgleich der IMEI kann deutlich Ihr Gerät aus den „gecatchten“ herausgefiltert werden. Wie die IMEI Ihres Mobiltelefons lautet, erfahren Sie übrigens bei den meisten Mobiltelefonen, wenn Sie #06# eintippen.
Kann ich die Kosten in Raten abzahlen?
Selbstverständlich besteht jederzeit die Möglichkeit, Ratenzahlung zu vereinbaren.
Rufen Sie uns an oder senden Sie uns per E-Mail Ihre Telefonnummer. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen kostenlosen Besprechungstermin, in dem gerne wir mit Ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung besprechen.
Übernimmt Rechtsanwalt Dr. Gau Mandate in allen Städten?
Ja, wir übernehmen wir auch überörtliche Mandate.
Zur Zeit bearbeiten wir beispielsweise u.a. Mandate aus Berlin, München, Mannhein, Dresden, Rostock, Braunschweig, Hamburg, Siegen, Düsseldorf, Essen und Duisburg. Rechtsanwalt Dr. Gau ist an allen Amts- und Landgerichten zugelassen. Das berechtigt ihn, Sie in rechtlichen Angelegenheiten vor allen Amts- und Landgerichten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Gau telefonisch oder per E-Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und besprechen mit Ihnen die Einzelheiten.
Übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Gau auch Pflichtverteidigungen?
Selbstverständlich übernimmt unsere Kanzlei auch Pflichtverteidigungen.
Eine Pflichtverteidigung ist gem. § 140 StPO z.B. möglich, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder dies wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage geboten erscheint.
Ob die Angelegenheit schwierig im Sinne des Gesetzes ist, zeigt sich oft schon im ersten Gespräch. Nach § 142 Abs. 2 S. 2 StPO muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, einen Verteidiger zu bezeichnen. Der Verteidiger muss nicht unbedingt aus Ihrem Gerichtsbezirk stammen – entscheidend ist das Vertrauensverhältnis. Rechtsanwalt Dr. Gau ist u. a. bereits als Pflichtverteidiger in München,, Düsseldorf, Karlsruhe etc. als Pflichtverteidger beigeordnet worden.
Ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, kann oftmals bereits im ersten Gespräch geklärt werden. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Gau telefonisch oder per E-Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin. Wir werden nach Mandatsannahme den Antrag dann für Sie bei Gericht stellen und begründen.
Welche Unterlagen bringe ich bei einem strafrechtlichen Problem zur Besprechung mit?
Haben Sie ein strafrechtliches Problem, bringen Sie für eine effektive erste Besprechung bitte folgende Unterlagen mit (falls vorhanden):
• Durchsuchungsbeschluss und -protokoll
• Sicherstellungsprotokoll
• Ladung zur Vernehmung/für erkennungsdienstliche Maßnahmen
• Schriftverkehr mit der Polizei/Staatsanwaltschaft
Schon anhand dieser wenigen Unterlagen können wir die zuständige Stelle, das Aktenzeichen, die beschlagnahmten und ggfs. freizugebenden Gegenstände und eine erste Einschätzung der Lage ersehen. Rufen Sie uns bei Fragen einfach an oder schicken Sie uns über das Kontaktformular eine E-Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und beantworten weitere Fragen zum Ablauf.