Brandstiftung
Diebstahl
Entfernen vom Unfallort
Jugendstrafrecht
Körperverletzung mit Todesfolge
Räuberische Erpressung
Schuldunfähigkeit
Strafrechtliche Begünstigung
Gefährdung des Straßenverkehrs
Gesetzestext zur Brandstiftung
„§ 306 Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“
Urteil zur Brandstiftung
Bei Änderung von mittäterschaftlicher zu alleintäterschaftlicher Brandstiftung muss das Gericht den Angeklagten darauf hinweisen
Das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23.05.2011 wird aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Landgericht hat abweichend von der Anklage der Staatsanwaltschaft Arnsberg den einen Mitangeklagten wegen Anstiftung zur Brandstiftung und den hiesigen Angeklagten wegen vollendeter, alleintäterschaftlicher Brandstiftung verurteilt. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Arnsberg lautete noch auf mittäterschaftliche Brandstiftung. In diesem Fall hätte das Landgericht Arnsberg jedoch den Angeklagten förmlich nach § 265 I StPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen seine Verteidigung hierauf einzurichten. Denn gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber der Mittäterschaft.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2012
Gesetzestext zum Diebstahl
„§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Urteil zum Diebstahl
Nicht jede Wegnahme einer Sache ist ein vollendeter Diebstahl
Das Amtsgericht Arnsberg hat den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt. Das Landgericht Arnsberg hat auf die Berufung des Angeklagten ebenfalls auf Diebstahl erkannt. In den Urteilsgründen wird lediglich allgemein ausgeführt, dass der Angeklagte „eine Hose entwendet“ habe. Details zu dem Entwendungsvorgang fehlen.
Das Urteil war daher aufzuheben. Für eine strafrechtlich vollendete Wegnahme in einem Selbstbedienungsladen reicht zwar das Einstecken von Waren in die Kleidung des Täters oder in eine mitgeführte Tasche aus. Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen reicht sogar regelmäßig schon das Ergreifen und Festhalten und anschließende Wegtragen des Gegenstandes.
Da hier jedoch nicht näher dargestellt wurde, ob die Hose tatsächlich in die eigene Kleidung oder in eine mitgeführte Tasche gesteckt wurde, kommt auch ein lediglich versuchter Diebstahl in Betracht, sodass das Urteil milder ausgefallen wäre. Das Urteil des Landgerichts Arnsberg war daher aufzuheben.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.11.2013
Gesetzestext zum Entfernen vom Unfallort
„§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“
Urteile zum Entfernen von einem Unfallort
Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einem Unfall auf einem Betriebsgelände
Um sich gem. § 142 StGB strafrechtlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar zu machen, reicht es nicht aus, einen Unfall verursacht und sich danach entfernt zu haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr erfolgt ist. Das Landgericht Arnsberg schließt sich insoweit dem Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 04.03.2008) an, wonach der hintere Teil eines Betriebsgeländes, der alleine der An- und Ablieferung von Waren dient und nur durch Öffnen einer Eingangsschranke erreicht werden kann, nicht als öffentlicher Straßenverkehr anzusehen ist.
Ein strafrechtlich relevantes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB liegt daher nicht vor.
Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 25.10.2016
Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einem rückwärtigen Hinterhof
Ein strafrechtlich relevantes Entfernen vom Unfallort liegt dann nicht vor, wenn sich der Unfall auf einem Hof ereignet, der rückwärtig und von der Straße abgewandt und nur über eine Sackgasse zu erreichen ist, über die lediglich ein weiteres Gebäude erschlossen wird, bevor diese Straße auf ein großes Werksgelände stößt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Hof den Eindruck einer privaten Abstellfläche sowohl für Bewohner als auch für Besucher des Hauses erweckt und nicht den Eindruck, dass der Hauseigentümer die Fläche öffentlich zum Abstellen der Fahrzeuge zur Verfügung stellen will. Es liegt daher keine Tat im öffentlichen Straßenverkehr vor.
Ein Verkehrsraum ist nämlich nur dann öffentlich, wenn er entweder für die Öffentlichkeit ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten, zumindest jedoch für einen bestimmbaren größeren Personenkreis zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird. Das Landgericht Arnsberg schließt sich somit der strafrechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 04.03.2008) an.
Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 05.02.2016
Urteile zum Jugendstrafrecht
Ein Ungehorsamsarrest kann nur bei vorheriger Anhörung verhängt werden
Der Angeklagte hat die Sozialstunden nicht erfüllt. Aufgrund dessen hat das Amtsgericht Medebach einen Ungehorsamsarrest von zwei Wochen festgesetzt. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten mitgeteilt, dass eine mündliche Anhörung bestimmt würde, falls der Angeklagte eine mündliche Anhörung wünsche.
Dies ist nicht ausreichend. Beabsichtigt der Jugendrichter eines Ungehorsamsarrestes, ist es zwingend, dass der Richter dem Jugendlichen die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gibt. Nur so lassen sich Missverständnisse ausschalten. Die fehlende Reaktion des Angeklagten auf das Angebot des Gerichtes, eine Anhörung anzuberaumen, kann aber nicht als Verzicht gewertet werden. Ein Verzicht läge nur vor, wenn der Jugendliche bzw. Heranwachsende ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden. Der Beschluss des Amtsgerichts Medebach war daher aufzuheben.
Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 21.12.2009
Gesetzestext zur Körpferverletzung mit Todesfolge
„§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
Urteile zur Körperverletzung mit Todesfolge
Gerade bei Affekthandlungen liegt ein Tötungsvorsatz nicht nahe
Wenn eine Tat, die zum Tod des Opfers geführt hat, vor zahlreichen Zeugen stattfand und der Täter danach mit seiner Verhaftung rechnen musste, spricht vieles dafür, dass er zwar die Verletzung des später Verstorbenen, nicht aber auch dessen Tod zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in seinen Willen aufgenommen hatte. Vor allem bei spontanen, unüberlegten und in Erregung ausgeführten Handlungen ist besonders zu überprüfen, ob auch der Tötungswille gegeben ist.
Letzteres ist bei spontanen, aus plötzlicher Erregung erfolgten und ungezielten Messerstichen eher fernliegend, sodass in dem Fall keine Verurteilung wegen Totschlags, sondern nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommt.
Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.01.2012
Gesetzestexte zur räuberischen Erpressung
„§ 249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“
„§ 250 Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“
„§ 255 räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.“
Urteile zur räuberischen Erpressung
Eine Wasserpistole ist kein „gefährliches Werkzeug“
Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben. Der Angeklagte deutete zwar an, mit einer Schusswaffe bewaffnet zu sein, indem er seine Hand in die Jackentasche und mit einer darin befindlichen Wasserpistole eine zielende Bewegung machte. Dies reicht aber für eine „räuberische Erpressung“ nicht aus. Denn es kommt auf das äußere Erscheinungsbild an. Danach ist eine Wasserpistole grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges zu erwecken, da sie nach Form und Farbe regelmäßig als Spielzeug zu erkennen ist. Der Umstand, dass die Wasserpistole aufgrund des Verdeckens nicht wahrgenommen werden konnte, ist unerheblich.
Der Angeklagte kann daher nur wegen „einfacher“ Erpressung verurteilt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2011
Allgemeine Redensarten und versteckte Andeutungen reichen grundsätzlich nicht für eine Drohung im Sinne der räuberischen Erpressung
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine strafrechtlich relevante Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB nicht nur mit eindeutigen Worten formuliert werden muss, sondern dass auch allgemeine Redensarten und versteckte Andeutungen ausreichen können. Die äußere Form ist daher nicht zwingend. Voraussetzung ist jedoch, dass eindeutig festgestellt wird, dass der Erklärende in Wahrheit tatsächlich droht und in jedem Fall eine seelische Einwirkung auf den Bedrohten – sei es Angst oder Furcht – erfolgen soll.
Ein allgemeines Herumfuchteln mit einem Messer reicht nicht als faktische Drohung aus. Wenn das Herumfuchteln mit einem Messer nicht gezielt in Richtung einer Person erfolgt, bedarf es besonderer Feststellungen, aus welchem Grunde dieser Person gegenüber eine Drohung vorlag.
Sofern das Landgericht Arnsberg außerdem festgestellt hat, dass der Angeklagte den Raum verließ, nachdem er das Geld nicht erhielt, wäre ein strafbefreiender Rücktritt zu besprechen gewesen. Es wäre festzustellen gewesen, ob der Angeklagte davon ausging, seiner Forderung mehr Nachdruck verleihen zu können oder ob er davon ausging, dass sein Versuch gescheitert war.
Das Urteil des Landgerichts Arnsberg war daher aufzuheben zur erneuten Verhandlung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2013
Gesetzestexte zur Schulunfähigkeit
„§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
„§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“
Urteil zur Schuldunfähigkeit
Widersprechen sich zwei Gutachten hinsichtlich der Schuldfähigkeit, kann nicht ohne weiteres zulasten des Angeklagten von Schuldfähigkeit ausgegangen werden
Das Urteil des Amtsgerichts Meschede wird aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen.
Das Amtsgericht Meschede hat die Angeklagte wegen Nachstellung in drei Fällen, Hausfriedensbruch und Verstoßes gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Die Strafkammer des Landgerichts Arnsberg hat Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob bei der Angeklagten zur Tatzeit eine „krankhafte seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB vorgelegen hat. Nach dem einen Gutachten lag eine wahnhafte Störung vor, sodass die Angeklagte kein Unrechtsbewusstsein besaß. Der bereits vor dem Amtsgericht Meschede gehörte Sachverständige kam zu einer anderen Einschätzung. Danach schloss er eine wahnhafte Störung aus, wobei er dies jedoch in der Verhandlung vor dem Landgericht Arnsberg dahin gehend relativierte, dass möglicherweise eine verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB in Betracht kommt. Da die Strafkammer im Hinblick auf diese gegensätzlichen strafrechtlich entscheidenden Aspekte des Schuldvorwurfes keine eigene psychiatrische Kompetenz hat, ist im Zweifel für die Angeklagte „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Taten die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben.
Die Angeklagte war daher freizusprechen.
Landgericht Arnsberg, Urteil vom 16.12.2015
Gesetzestexte zur strafrechtlichen Begünstigung
§ 257 Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
Urteil zur strafrechtlichen Begünstigung
Rückverkaufshilfe von Diebstahl ist strafbar
Hilft man dem Dieb, Diebesbeute an den Geschädigten zurück zu verkaufen, handelt es sich um eine Hilfeleistung für den Vortäter. Dies ist strafbar als Begünstigung nach § 257 I StGB. Der Umstand, dass man dem Eigentümer zu seinem Eigentum – gegen Entgelt – zurückverhilft, ist ohne Bedeutung.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.05.2013
Kein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“, wenn das „fremde“ eigene Auto beschädigt wird
Üblicherweise macht man sich eine Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c StGB schuldig, durch das fehlerhafte Verhalten im Straßenverkehr schuldhaft ein bedeutender Schaden einer fremden Sache eingetreten ist. Eine „fremde Sache“ ist jedoch nicht das Auto, das man geführt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Auto, welches man geführt hat, im fremden Eigentum steht, da dies nicht vom Schutzbereich des § 315 c StGB umfasst ist. Dies gilt sogar dann, wenn das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten geführt wurde.
Das Urteil des Amtsgerichts war daher aufzuheben.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.09.2017